Satzung des „Chor Nordhausen e.V.“

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 9.11. 2016 in Nordhsausen.

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Nordhausen unter der Registriernummer

VR 410885 am 03.03. 2017.

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)Der Verein führt den Namen "Chor Nordhausen e.V.".

(2)Der Sitz des Vereins ist Nordhausen. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(3)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Ziele und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Bildung musisch interessierter Kinder und Jugendlicher durch die Pflege des Kinder- und Jugendchorgesanges - durch gemeinsames Chorsingen in regelmäßige Chorproben, Intensivprobenzeiten (Probenlager), öffentliche Konzerte und auf Konzertreisen sowie durch weitere musikalische und künstlerische Projekte. Es sollen Freude und Verständnis für den Chorgesang geweckt, stimmliche Fertigkeiten entwickelt und musikalische Bildung vermittelt werden.

(2) Zur Erreichung des Zwecks wird vom Vorstand ein künstlerischer Leiter eingesetzt, der die Chöre des Vereins leitet und das künstlerische Ziel der Chorarbeit entwickelt. Der Verein unterstützt die Tätigkeit des künstlerischen Leiters zur Erreichung des Zwecks des Vereins.

§ 3 - Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereinsunterstützen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(3) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. 

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand.

§ 7 - Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
  2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  3. Entgegennahme des Tätigkeits- und des Finanzberichtes des Vorstandes
  4. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
  5. Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
  6. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
  7. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  9. Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren     

(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich bzw. per E-Mail eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1⁄4 der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags tagen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl die erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 - Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, mindestens einem Beisitzer sowie dem künstlerischen Leiter / Chorleiter als geborenem Mitglied.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

(4) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

(5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse, welche das künstlerische Ziel der Chorarbeit betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Chorleiter getroffen und umgesetzt. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von den Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

(6) Die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 9 - Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der
nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt, an welche gemeinnützige Organisation das gesamte Vermögen fällt und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

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